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   BFH, 23.02.1951 - IV 171/50 S   

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https://dejure.org/1951,443
BFH, 23.02.1951 - IV 171/50 S (https://dejure.org/1951,443)
BFH, Entscheidung vom 23.02.1951 - IV 171/50 S (https://dejure.org/1951,443)
BFH, Entscheidung vom 23. Februar 1951 - IV 171/50 S (https://dejure.org/1951,443)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Steuerabzug bei Bezügen aus bischöflichen Kassen - Einbeziehung von Entschädigungen in Lohnzahlung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 55, 212
  • DB 1951, 379
  • BStBl III 1951, 80
  • BStBl III 1961, 80
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 22.01.1960 - VI 5/59 U

    Einnahmen, die wegen ihres Zusammenhangs mit einem Arbeitsverhältnis Arbeitslohn

    Arbeitslohn seien freilich auch alle freiwilligen Leistungen und Vorteile, die mit Rücksicht auf ein früheres Arbeitsverhältnis zuflössen, wie sich aus dem Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951 (BStBl 1951 III S. 80, Slg. Bd. 55 S. 212) ergebe.

    Demgemäß habe der Bundesfinanzhof in dem angeführten Urteil IV 171/50 S auch hinsichtlich der an einen ostvertriebenen nicht wiederverwendeten Geistlichen gezahlten Beträge als Zuwendungen auf Grund früherer Arbeitstätigkeit angesehen und ihre Lohnsteuerpflicht bejaht.

    Für die steuerliche Beurteilung ist entscheidend, daß ein enger Zusammenhang zwischen den Zahlungen und dem Arbeitsverhältnis des Bg. besteht (vgl. hierzu das angeführte Urteil IV 171/50 S).

  • BFH, 28.07.1955 - IV 26/54 U

    Steuerfreiheit einer einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber aufgrund einer

    Für die Annahme steuerpflichtigen Arbeitslohns ist nur der im Streitfall gegebene tatsächliche Zusammenhang mit dem ehemaligen Dienstverhältnis wesentlich, während es hierbei auf den rechtlichen Zusammenhang der Zahlung des Ubergangsgehalts mit dem früheren Dienstverhältnis nicht ankommt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951, Slg. Bd. 55 S. 212, BStBl. III S. 80).

    Das Finanzgericht hat auch insofern mit Recht die Einkommensteuerfreiheit des Übergangsgehalts versagt, weil laufende Zahlungen zur Bestreitung des notwendigen Lebensunterhalts keine Unterstützungen aus öffentlichen Kassen in Notfällen, z.B. in Krankheits- oder Unglücksfällen, darstellen (vgl. oben angeführtes Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951).

  • BFH, 02.03.1962 - VI 255/60 U

    Belegschaftsaktien bei unter dem Marktpreis liegendem Kurs als Arbeitslohn

    und ihren Organgesellschaften Voraussetzung für den Vorteil gewesen sei, bestehe ein tatsächlicher Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis (Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951, BStBl 1951 III S. 80, Slg. Bd. 55 S. 212).

    Die ständige Rechtsprechung des Reichsfinanzofs, des Obersten Finanzgerichtshofs und des Bundesfinanzhofs hat den Begriff "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" auch stets weit ausgelegt (vgl. z.B. die Urteile des Reichsfinanzhofs VI A 141/34 vom 24. Oktober 1934, RStBl 1935 S. 335 betreffend eine freiwillige Entschädigung des Erben an einen früheren Arbeitnehmer seines Erblassers; IV 29/44 vom 21. September 1944, RStBl 1944 S. 731 betreffend Zuwendungen, die der Angestellte eines Steuerberaters von einem Kunden seines Arbeitgebers als Anerkennung seiner Arbeitsleistung erhält; das Urteil des Obersten Finanzgerichtshofs IV 22/50 U vom 18. April 1950, Steuerrechtsprechung in Karteiform, EStG § 19 Abs. 1 Ziff. 1 Rechtsspruch 5 betreffend die Trinkgelder eines Friseurgehilfen; das Urteil des Bundesfinanzhofs IV 171/50 S vom 23. Februar 1951, BStBl 1951 III S. 80, Slg. Bd. 55 S. 212 betreffend die Bezüge, die bischöfliche Kassen an nicht verwendete Geistliche aus den Ostgebieten zahlen).

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